SCHUTZEHE - Leitfaden zur Heiratsschließung

-> Der Weg zur Heirat
-> Aufenthaltsstatus
-> Ermittlungen
-> Ehevertrag und eheliche Verpflichtungen
-> Vaterschaft

Durch eine Asylpolitik, in der allenfalls noch der Zufall darüber entscheidet, ob ein Flüchtling ein Bleiberecht erlangt und angesichts einer Migrationspolitik, in der ein dauerhafter Aufenthalt fast nur noch aufgrund von Heirat möglich ist, stellt sich für immer mehr Menschen die Frage, ob sie heiraten bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen sollen: Aus Liebe oder auch nicht, aber jedenfalls vor dem Hintergrund einer drohenden Aufenthaltsbeendigung. Die Motive sind hierfür vielfältig. Die eine mag sich eine Heirat überlegen, um den Geliebten in Deutschland behalten zu können, der andere mag dies tun, um einen Menschen vor drohender politischer Verfolgung im Falle einer Abschiebung zu schützen. Doch was ist dabei zu bedenken?

Ohne Zweifel ist heiraten eine legitime Form der Aufenthaltssicherung. Aus welchem Grund jemand heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lässt, ist eine rein private Angelegenheit, die niemanden und schon gar nicht den Staat etwas angeht. Doch leider hält sich dieser nicht an dieses Prinzip. Und deshalb ist jede Heirat gut zu überlegen und auch vorzubereiten. Bei Beziehungsheiraten ist dabei zu beachten, dass eine Liebesbeziehung durch eine aufenthaltsrechtlich begründete Heirat/Lebenspartnerschaft schweren Belastungsproben ausgesetzt sein kann. Die Ehe produziert Abhängigkeiten, die nicht unbedingt einseitig sein müssen – der/die deutsche Ehe- oder LebenspartnerIn sitzt jedoch grundsätzlich immer am längeren Hebel. Zudem können sehr unterschiedliche Vorstellungen mit der Heirat verknüpft sein. So ist möglicherweise für einen Ehepartner die Ehe eine reine Formalie, der oder die andere jedoch erwartet eine traditionelle Eheführung. Über diese Fragen sollte vorher Klarheit herrschen, damit die Ehe nicht die Liebe zerstört und alles mit Streit, Schuldgefühlen oder Aggressionen endet. Und das geschieht nicht selten und vor allem dann, wenn die beiderseitigen Grenzen nicht deutlich benannt sind.

Im Folgenden wollen wir einige Hinweise geben, die bei der Entscheidung helfen sollen, jedoch nicht davon entbinden, sich vor der Heirat nochmals genau über die örtlichen Gegebenheiten (Standesamt, Ausländerbehörde, Sozialbehörde, Notar), die sehr variieren können, zu informieren. Vorneweg einige überlegenswerte Punkte. Die Ehe muss nach der derzeitigen Rechtslage mindestens drei Jahre dauern – zwei Jahre ordentlich verheiratet in ehelicher Lebensgemeinschaft, ein Jahr in Trennung lebend. Im Normalfall sind in diesen drei Jahren nicht ständig Behördengänge zu erledigen. Klar ist aber auch, dass eine Ehe Konsequenzen mit sich bringt, die vorher zu überlegen sind. Dies betrifft Kinderwünsche, längere Aufenthalte im Ausland oder den Umzug in eine andere Stadt. All dies schließt die Verheiratung nicht aus, macht sie aber schwieriger.

Unabdingbar ist ein Vertrauensverhältnis zueinander. Für beide hat die Ehe einige nicht unerhebliche Konsequenzen, daher müssen sich beide aufeinander verlassen können. Für einen Ehepartner hängt der Aufenthalt an der Ehe. Für den oder die andere/n betrifft die Verheiratung möglicherweise vor allem finanzielle Aspekte, z. B. Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, BaföG oder die Steuerklasse. Es können sich aber auch aus einem gemeinsamen Wohnsitz Konsequenzen ergeben, z. B. kann ein Ehepartner Zwangsvollstreckungsversuchen wegen Versäumnissen des Ehepartners ausgesetzt sein. So etwas sollte nicht passieren – wenn es aber vorkommt, dann muss darüber geredet werden.

Prinzipiell ist es wichtig, einige Freunde/Freundinnen zu haben, die bei Problemen helfen. Die Ehe sollte nicht als Privatsache behandelt werden, andererseits ist eine zu große Öffentlichkeit, wenn es sich um eine Schutzehe handelt, gefährlich. Denunziation oder auch nur die Verbreitung von Gerüchten ist im Prinzip die einzige Möglichkeit für die Ausländerbehörde, eine Schutzehe aufzudecken.

Der Weg zur Heirat                     <- top
Je nach Herkunftsland des ausländischen Ehepartners und den vorhandenen Papieren kann der Weg bis zur Eheschließung sehr beschwerlich sein. Der erste Schritt ist daher, sich beim Standesamt zu erkundigen, welche Papiere benötigt werden. Zuständig ist das Standesamt am Wohnsitz eines Ehepartners, häufig besteht daher die Auswahl zwischen zwei Standesämtern. Oft ist die Heirat bei einem Standesamt leichter als bei einem anderen, was von der Einstellung der Standesbeamten zu binationalen Ehen abhängen kann, aber auch von der Erlasslage im jeweiligen Bundesland. Unter Umständen kann es sogar empfehlenswert sein, sich umzumelden, um zu einem besseren Standesamt wechseln zu können. Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern ist auch dafür das Standesamt zuständig, in anderen der Notar.

Das Standesamt wird in der Regel einen Zettel übergeben, in dem genau vermerkt ist, welche Papiere vorgelegt und welche im Heimatstaat von der Deutschen Botschaft legalisiert werden müssen. In der Regel handelt es sich um die Geburtsurkunde, das Ehefähigkeitszeugnis, Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis und, je nach Herkunftsland, zusätzliche Dokumente. Diese Papiere sind im Herkunftsland zu beschaffen. Bei manchen Herkunftsländern müssen die Dokumente noch der Deutschen Botschaft zur Legalisation vorgelegt werden. Gesetzlich beschränkt sich diese Legalisation gemäß § 13 Konsulargesetz auf die formale Echtheitsprüfung. Seit 2001/2002 allerdings wird diese formale Echtheitsprüfung bei vielen Herkunftsländern darüber nicht mehr vorgenommen, da angeblich das Dokumentenwesen in diesen Ländern zu unzuverlässig ist. Hier sind die meisten westafrikanischen Länder, aber auch Vietnam zu nennen. Die Botschaft nimmt in diesen Fällen eine Legalisierung nur noch nach umfangreicher inhaltlicher Untersuchung vor. Unter Einschaltung von sogenannten Vertrauensanwälten, die hieran viel Geld verdienen und daher kein Interesse daran haben, die Arbeit rasch zu beenden, werden die familiären Verhältnisse des ausländischen Ehepartners ausgeleuchtet. Dies dauert in einigen Ländern so lang, dass eine Heirat in Deutschland dadurch fast unmöglich wird. Vorgenommen wird diese Überprüfung nur noch im Wege der Amtshilfe, wenn das Heimatstandesamt eine inhaltliche Überprüfung für notwendig hält. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Standesamt die Einleitung des Verfahrens davon abhängig macht, dass die Papiere komplett einschließlich des Reisepasses vorgelegt werden. Wenn dadurch die Abschiebung droht, etwa weil der Aufenthalt des Verlobten nur deshalb geduldet wird, weil keine Heimreisepapiere vorliegen, empfiehlt sich die Einschaltung eines ausländerrechtlich erfahrenen Anwalts, um eine Abschiebung während des laufenden Verfahrens zu verhindern.

Wenn das Heimatrecht kein Ehefähigkeitszeugnis kennt, muss das zuständige Oberlandesgericht eine "Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis" erteilen. Dazu leitet das Standesamt die Papiere an das Oberlandesgericht weiter, welches dann die Befreiung erteilt. In manchen Städten weigern sich die Standesämter, Anträge an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Auch dann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

In den meisten Städten wird die Anmeldung zur Eheschließung nur dann angenommen, wenn der oder die AusländerIn noch irgendein gültiges Aufenthaltspapier oder einen Grenzübertrittsschein hat. In anderen Städten genügt die Aufenthaltsbescheinigung. Es ist wichtig, hierüber rechtzeitig genaue Erkundigungen einzuholen. Findet sich kein Weg, aus der Statuslosigkeit heraus zu heiraten und ist auch eine kurzfristige Relegalisierung nicht möglich, so kann die Heirat nur noch im Ausland erfolgen. Sämtliche weiteren Schritte einer Beschaffung von Papieren für eine Heirat in Deutschland können eingestellt werden.

Schwierigkeiten bereitet häufig die Beschaffung eines Reisepasses. Nach § 5 Personenstandsverordnung (PStV) wird die Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners durch Reisepass oder einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen. Für Flüchtlinge im Asylverfahren ist die Beschaffung eines Passes oft nicht möglich, da diese die Botschaft nicht betreten wollen. Der Reisepass kann aber durch einen anderen Identitätsnachweis und ein Staatsangehörigkeitszeugnis ersetzt werden. Oft genügt auch ein abgelaufener Pass. Wenn alle Papiere vorhanden sind, wird das Standesamt einen Termin zur Eheschließung bestimmen. Das Aufgebotsverfahren ist abgeschafft worden. Der Standesbeamte kann die Eheschließung verweigern, wenn er begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass beide Ehepartner die Eheschließung beantragen, ohne wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen. Diese relativ neue gesetzliche Regelung scheint aber selten zur Anwendung zu kommen. Viele Standesbeamte weigern sich, sich als Schnüffler zu betätigen oder wollen den Verlobten jedenfalls nichts unterstellen.

Aufenthaltsstatus                     <- top
Wie bereits oben erwähnt, ist es sehr schwierig zu heiraten, wenn der ausländische Verlobte bereits illegalisiert ist. Eine Möglichkeit der Legalisierung ist die Stellung eines Asylantrages. Das geht jedoch ohne Probleme nur, wenn noch kein Asylantrag gestellt wurde. Auch dann, wenn der weitere Asylantrag ein Folgeantrag ist und nicht bekannt ist, dass der ausländische Ehepartner bereits illegal im Land ist, er also zwischenzeitlich nachweisbar ausgereist war oder aber schon so lange in Deutschland ist, dass die Fahndungsnotierung gelöscht ist, kann die Folgeantragstellung ungefährlich sein. Wenn der ausländische Ehepartner hingegen in der Fahndung ist, würde die Folgeantragstellung zur Verhaftung führen. Auch aus der Haft heraus ist theoretisch eine Verheiratung möglich, allerdings kann in einem derartigen Fall die Abschiebung zu schnell geschehen.

Nach der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft muss eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 AuslG beantragt werden. Dazu ist notwendig, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird. Beide Ehepartner sollten also unter der gleichen Adresse gemeldet sein. Nur bei triftigen Gründen (z. B. Studium in einer anderen Stadt, Arbeit unter der Woche in einer anderen Stadt, zu kleine Wohnung bei beabsichtigter Wohnungssuche) können auch unterschiedliche Meldeadressen durchgehen. Zusammenleben ist rechtlich nicht gleichbedeutend mit Zusammenwohnen. Es ist jedoch immer mit unangenehmen Nachfragen von der Ausländerbehörde zu rechnen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der gesetzlichen Regelung zunächst auf drei Jahre erteilt. In der Praxis hat sich jedoch durchgesetzt, dass bei der Heirat von Flüchtlingen die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr erteilt wird, um nach einem Jahr ein erneutes Vorsprechen und eine erneute Bestätigung über das Zusammenleben zu erzwingen. Bei Zweifeln über das Zusammenleben kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis vorläufig verweigern und zusätzliche Ermittlungen durchführen. Zu einer "Scheinehen-Anhörung" ist niemand verpflichtet. Unter Umständen kann sich diese "Scheinehen-Anhörung" jedoch als Mittel erweisen, bestehende Zweifel zu zerstreuen. Im Prinzip trägt der ausländische Ehepartner die Beweislast dafür, dass er in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Informationen über den Verlauf solcher Anhörungen und die Fragestellungen gibt es bei den örtlichen Flüchtlingsberatungsstellen oder bei dem Verband binationaler Partnerschaften. Es wird sich im absoluten Notfall als sinnvoll erweisen, für kurze Zeit tatsächlich zusammen zu wohnen.

Ein Nachholen der legalen Einreise wird bei der Heirat mit Deutschen im Prinzip nicht verlangt. Sollte dies gleichwohl erfolgen, sollte dies nicht hingenommen werden. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 AuslG und nach § 9 Absatz 2 Nr. 1 DVAuslG ist bei Verheiratung mit Deutschen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch ohne Nachholen der legalen Einreise möglich. Bei der Verheiratung mit Nichtdeutschen hängt die Frage des Nachholens des Visumverfahrens in der Regel davon ab, ob bereits ein Anspruch auf Familiennachzug nach § 18 Abs. 1 AuslG besteht, oder ob es sich um einen Ermessensanspruch handelt § 18 Abs. 2 AuslG. Bei der Heirat eines/r Migranten/in der sog. zweiten Generation ist zu beachten, dass der Nachzugsanspruch erst entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 4 oder § 18 Abs. 3 AuslG vorliegen und der Ermessensanspruch ausgeschlossen ist.

Das sogenannte eigenständige Aufenthaltsrecht entsteht nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft und bestehender Aufenthaltserlaubnis. Bei einer Trennung nach zwei Jahren kann der ausländische Partner also in Deutschland bleiben (es sei denn, es liegen Ausweisungsgründe vor). Dies gilt auch, wenn die Ehe mit einem Nichtdeutschen geschlossen wurde. Nach Ablauf von drei Jahren kann bei Verheiratung mit einem/r Deutschen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss zu diesem Zeitpunkt fortbestehen. Dies muss von beiden Partnern schriftlich bestätigt werden. Auch darf kein Ausweisungsgrund vorliegen und der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann noch nachträglich vernichtet werden, wenn z. B. bei einem späteren Scheidungsantrag der Trennungszeitpunkt auf einen Zeitpunkt gelegt wird, der vor der Bestätigung über das Zusammenleben liegt. Dann nämlich ist klar, dass hier falsche Angaben gemacht wurden. Die Trennung darf daher erst nach diesem Zeitpunkt liegen, am besten erst dann, wenn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Ermittlungen                     <- top
Manchmal leitet die Ausländerbehörde weitere Ermittlungen ein. Anhaltspunkte für einen "Scheinehen-Verdacht" sind z. B. erhebliche Altersunterschiede (nur, wenn die Frau älter ist als der Mann), Heirat kurz vor der Abschiebung, keine gemeinsame Sprache, frühere wiederholte binationale Ehen des deutschen Partners. Dann kommt es manchmal zu Befragungen von Nachbarn, die häufig durch den örtlichen Kontaktbereichsbeamten der Polizei durchgeführt werden. In manchen Städten taucht die Polizei auch auf und versucht, unter einem Vorwand in die Wohnung zu kommen. Manchmal wird auch der frühere Wohnsitz eines der Ehepartner überprüft, um festzustellen, ob er oder sie vielleicht dort noch wohnt. Auch Eltern werden manchmal nach den Ehepartnern ihrer Kinder befragt. Deshalb ist zu überlegen, ob die Eltern informiert werden oder ob prinzipiell mit den Eltern vereinbart wird, keine Fragen nach den Kindern zu beantworten.


Ehevertrag und eheliche Verpflichtungen                    <- top
Mit einer Ehe gehen bestimmte Verpflichtungen einher, die teilweise über den Ehezeitraum hinaus von Bedeutung sind. Es empfiehlt sich ein notarieller Ehevertrag, mit dem einige Verpflichtungen ausgeschlossen werden können. Allerdings können diese Ausschlüsse nicht zu Lasten Dritter wirken. Ein Unterhaltsausschluss kann daher unwirksam sein, wenn ein Ehepartner anderenfalls gesetzliche Unterhaltsansprüche hätte und nach der Scheidung Sozialhilfe beantragt. Dann wird das Sozialamt unter Umständen den anderen Ehepartner in Regress nehmen. Nicht immer zieht eine Ehe jedoch nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen nach sich. Dies gilt im Prinzip nur dann, wenn der Ehepartner aus irgendwelchen Gründen gehindert ist, eine Arbeitstätigkeit auszuüben.

Ausschließbar sind die gegenseitige Unterhaltspflicht nach der Ehe, nicht jedoch während der Trennungszeit. Ferner sollte im notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart werden. Außerdem sollte der Versorgungsausgleich, d. h. die spätere Teilung der Renten, explizit ausgeschlossen werden. Dies ist auch deshalb wichtig, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens die Scheidung um Monate verzögert. Dies gilt auch dann, wenn geplant ist, eine Scheidungsvereinbarung zu schließen. Der Ehevertrag wird am besten bereits vor oder kurz nach der Eheschließung abgeschlossen. Er wird nämlich teilweise unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages die Scheidung eingereicht wird.

Vaterschaft                     <- top
Während der Ehezeit und bis 302 Tage nach der Scheidung geborene Kinder gelten gesetzlich als ehelich. Der (Ex-)Ehemann ist damit unterhaltspflichtig. Akzeptiert er die Vaterschaft nicht, kann er eine Vaterschaftsklage einreichen, bei der festgestellt wird, dass der Ehemann nicht der Vater ist. Es ist wichtig, die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu beachten. Klage kann aber auch vom Kind, vertreten durch die Mutter, erhoben werden. Im Prinzip meinen wir, dass die konkrete Planung eines Ehegatten, innerhalb der nächsten vier Jahre ein Kind zu bekommen, einer Schutzheirat entgegensteht. Einfach nur die Möglichkeit, dass innerhalb der nächsten vier Jahre ein solcher Kinderwunsch auftritt, sollte jedoch kein Hinderungsgrund sein, da die Probleme einer "Scheinvaterschaft" lösbar sind.

Wir denken, dass alle mit der Schutzehe verbundenen Schwierigkeiten zu meistern sind, wenn allen Beteiligten bewusst ist, wieviel für jeden auf dem Spiel steht. Die Entscheidung  aber muss jede/r selbst treffen, in freier Entscheidung und ohne irgendwelchen moralischen Druck. Institut XYZ

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